Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Klausel

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für jede Handelsbeziehung und werden jedem Käufer vor seiner Bestellung zugesandt oder vorgelegt.

Folglich setzt jede Bestellung an eines der folgenden Unternehmen: A.S. POOL, Albigès, Albon, nachstehend als „LIEFERANT“ bezeichnet, die vollständige und vorbehaltlose Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Gegenteilige, vom Käufer gestellte Bedingungen sind demnach dem LIEFERANTEN gegenüber unwirksam, unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem er von ihnen erfährt, es sei denn, sie werden ausdrücklich angenommen.

Der Käufer akzeptiert, dass der LIEFERANT diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich und in angemessenem Rahmen ändern kann und dass ihre Beziehung immer den neuesten, am Tag der Bestellung geltenden Bedingungen unterliegt.

Käufer: natürliche oder juristische Person, die den Beruf des Pool-Installateurs / Schwimmbad-Fachmanns oder Verkäufers ausübt und Produkte (nachstehend „Produkte“) zum Zweck seiner Berufsausübung kauft.

Art. 1 - Bestellungen

Alle Bestellungen des Käufers müssen schriftlich erfolgen (Fax, E-Mail, Post) und die gewünschte Lieferadresse und Rechnungsadresse enthalten sowie die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelnummern, die Menge und die Spezifikationen der Produkte.  Telefonisch eingegangene Bestellungen müssen schriftlich unter Angabe der Anmerkung: "Bestätigung" bestätigt werden. Bestellungen mit unvollständigen oder fehlerhaften Angaben können zu Fehlern oder Verzögerungen führen, die nicht dem LIEFERANTEN angelastet werden können. Alle beim LIEFERANTEN eingegangenen Bestellungen sind erst dann angenommen und für den LIEFERANTEN verbindlich, wenn vom LIEFERANTEN eine Auftragsbestätigung erstellt und zurückgeschickt wurde. Die Angebote und Kostenvoranschläge des LIEFERANTEN sind, sofern nicht anders angegeben, einen Monat nach Ausstellung gültig. Der Vertrag kommt in diesem Fall nur bei vorbehaltloser Annahme der im Angebot aufgeführten Bedingungen durch den Käufer zustande. Der Käufer drückt sein Einverständnis aus, indem er das unterschriebene Angebot per E-Mail, Post oder Fax zurückschickt oder eine Bestellung aufgibt, die sich ausdrücklich auf das Angebot bezieht.
Die Nichtannahme unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Stornierung der Bestellung.

Handelt es sich um die erste Bestellung, muss diese zusammen mit der Zahlung, dem ausgefüllten Original-Registrierungsformular und der Bankverbindung eingesandt werden. Bestellungen unter 80,00 € ohne MWSt. werden mit einer Aufpreispauschale von 16,00 € ohne MwSt. berechnet. Die Stornierung durch den Käufer einer vom LIEFERANTEN gemäß den vorstehenden Bestimmungen bereits angenommenen Bestellung (nachstehend „Vertrag“) muss schriftlich erfolgen und ist nur nach seiner Zustimmung gültig. Bei Stornierungen
durch den Käufer, die 48 h nach der Erstbestellung bei uns eingehen, behält sich der LIEFERANT das Recht vor, die für diese Bestellung bereits eingesetzten Rohstoff- und Arbeitskosten in Rechnung zu stellen. Bestellungen, die Anfertigungen erfordern, können weder storniert noch zurückgesandt oder umgetauscht werden. Die Vertragsnutzung ist auf den Käufer persönlich beschränkt und kann ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN nicht abgetreten werden.

Art. 2 - Preise - Zahlungsbedingungen

Art. 2.1

Der Verkaufspreis der Produkte ist der am Tag der Bestellung geltende und im Vertrag aufgeführte Preis. Er enthält keine Versandkosten, die zusätzlich zum Verkaufspreis unter nachstehenden Bedingungen berechnet werden können. Alle Preise des LIEFERANTEN verstehen sich in € exkl. MwSt. und - sofern keine Sonderbedingungen gelten - gemäß Incoterm (ICC 2020) EXW ab den Werken des LIEFERANTEN. Die Preise können ohne Vorankündigung geändert werden, entsprechend den wirtschaftlichen Bedingungen, Währungsschwankungen oder sonstigen Einflüssen, die sich auf die Rohstoff- und Arbeitskosten auswirken können. Bei Preisänderungen wird der Kunde vor ihrem Inkrafttreten darüber informiert. Die geänderten Preise gelten auch für künftige Bestellungen des Käufers. Die Verpackungs- und Versandkosten sind Nettopreise und von Preisnachlässen ausgeschlossen. Die Preise verstehen sich ohne DEEE-Ökobeitrag. Diese Kosten werden gemäß den geltenden Sätzen und Regeln in Euro in Rechnung gestellt.

Art. 2.2

Je nach Produkt kann für jede Bestellung eine Anzahlung vor Herstellungsbeginn/oder Lieferbereitstellung eingefordert werden. Die Höhe der jeweiligen Anzahlung ist im Vertrag festgelegt. Die Lieferung der Produkte ist bis zur vollständigen Begleichung dieser Anzahlung ausgesetzt. Der ausstehende Restbetrag ist gemäß den folgenden Bedingungen zu begleichen.

Art. 2.3

Bei Ausfüllen des Registrierungsformulars muss die erste Bestellung vor ihrer Lieferung beglichen werden.

Falls zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des LIEFERANTEN ohne Skonto direkt per Kreditbrief innerhalb von 30 Tagen zum Monatsende ab Rechnungsdatum zahlbar, vorbehaltlich der Zustimmung unserer Kreditversicherung. Im Falle einer Ablehnung durch letztere können die Lieferungen nur durch Vorauszahlung oder per Nachnahme beglichen werden. Bei Exportversand sind alle Verträge vor der Lieferung per Banküberweisung oder unwiderrufliches Bankakkreditiv zu zahlen.

Der LIEFERANT behält sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen an die finanzielle Situation des Käufers anzupassen und/oder die Erfüllung laufender Verträge von zusätzlichen Garantien oder von der Vorauszahlung der Produkte abhängig zu machen.

Der Käufer kann sich nicht auf irgendwelche Gründe berufen, um die Zahlungsbedingungen aufzuschieben oder zu ändern, insbesondere nicht auf die Beanstandung der Qualität oder Nichtkonformität der Produkte oder auf eine späte Lieferung.

Art. 2.4

Das Ausbleiben einer Zahlung zum Fälligkeitsdatum führt systematisch und ohne vorherige Mahnung zur Sperrung des Kundenkontos, zum Fertigungstopp aller Aufträge, zur Unterbrechung der Lieferungen, zu einer Zahlungsausfallserklärung und zur sofortigen Fälligkeit aller von uns ausgestellten Rechnungen.

Art. 2.5

Bei Zahlungsverzug werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Ordnung und ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen erhoben, die in dreifacher Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, bezogen auf den geschuldeten Betrag ab den Datum der vorgesehenen Frist, berechnet werden. Zudem sind Käufer mit Zahlungsverzug gemäß den seit 1. Januar 2013 geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz für Einziehungskosten über 40,00 € an uns zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug, der zu einem Gerichtsverfahren führt, ist der Käufer verpflichtet, eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20 % des Produktpreises einschließlich sämtlicher entstandener Einziehungskosten zu entrichten.

Art. 2.6

Generell wird bei vorzeitiger Zahlung kein Skonto gewährt.

Art. 2.7

Zur Genehmigung versandte Wechsel müssen innerhalb von acht Tagen nach ihrem Versand an den LIEFERANTEN zurückgeschickt werden.

Art. 3 - Garantien

Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Produkte dem Käufer gemäß Incoterm (ICC 2020) EXW ab dem Werk des Lieferanten geliefert. Der Transport der Produkte erfolgt daher auf Gefahr des Käufers. Wenn der LIEFERANT also den Transport an den im Vertrag angegebenen Ort übernimmt, so handelt er ausschließlich als Beauftragter des Käufers. Folglich werden die Lieferkosten dem Käufer in vollem Umfang berechnet.

Lieferzeiten werden stets nur zur Information und ab Werk des LIEFERANTEN angegeben, stellen jedoch für den LIEFERANTEN keine Verpflichtung dar.

Ein eventueller Lieferverzug kann in keinem Fall zur Stornierung bzw. zu Straf- oder Entschädigungszahlungen führen.

Stellt der Käufer bei der Anlieferung offensichtliche Mängel (Fehlen oder Schäden) fest, muss er unverzüglich seine Vorbehalte gegenüber dem Spediteur auf den Lieferpapieren verzeichnen, auch wenn der Versand auf Gefahr des LIEFERANTEN erfolgt ist. Diese Vorbehalte müssen dem Spediteur spätestens zwei (2) Werktage nach der Lieferung per Einschreiben mit Rückschein oder auf andere Weise schriftlich bestätigt werden. Eine Kopie dieses Schreibens wird dem LIEFERANTEN geschickt.

 Art. 4 - Besondere Transportkosten

Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 3 werden bestimmte Produkte mit Transportsonderkosten geliefert. Sämtliche in Artikel 4 genannten Transportkosten und Hinweise auf Portofreiheit betreffen ausschließlich Kontinentalfrankreich. Für Lieferungen außerhalb von Kontinentalfrankreich wird der Käufer gebeten, sich zur Erstellung eines spezifischen Kostenvoranschlags an den LIEFERANTEN zu wenden.

Lieferungen per Express-Versand gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers

Art. 4.1

Liner, Luftpolsterfolien, Aufrollvorrichtungen und Winterabdeckungen der Gesellschaften ALBIGÈS und ALBON.

Für alle Bestellungen mit einem Wert über 450,00€ ohne MWSt. (der Betrag der Bestellung wird pro Unternehmen berechnet) und ohne Preisnachlass, die in einer Sendung lieferbar sind und innerhalb von Kontinentalfrankreich versandt werden, gilt Portofreiheit. Ausnahme bilden Produkte, die länger als 6 Meter sind bzw. andere Produkte aus dem Katalog,
die neben der Preisangabe mit speziellen Transporthinweisen versehen sind.

Für Bestellungen im Wert von unter 450,00 € ohne MwSt. und ohne Preisnachlass wird eine Transportpauschale von über 38,00 € ohne MwSt. bzw. 28,00 € ohne MwSt., je nach Produkt, erhoben.
Für Lieferungen von Bestellungen an Privatkunden wird eine Transportpauschale in Höhe von 54,00 € oder 38,00 € ohne MwSt. erhoben.

Art 4.2

Stangenabdeckungen der Gesellschaft ALBIGÈS.

Sämtliche Lieferungen werden nach einer speziellen Preistabelle berechnet. Es besteht keine Portofreiheit.

Art 4.3

Rollladenabdeckungen (und Produkte der Reihe Rollladenabdeckungen).

Für alle Lieferungen wird eine Mindest-Transportpauschale in Höhe von 28,00€ ohne MwSt. erhoben. Sämtliche Lieferungen werden nach einer speziellen Preistabelle berechnet entsprechend dem Gewicht, der Länge und dem Zielort des Produkts, mit Ausnahme der Rollladenabdeckung DEEPSO, deren Transportkosten im Verkaufspreis eingeschlossen ist (außer Transport von Ersatzteilen, welcher auf tariflicher Basis der Rollladenabdeckungen berechnet wird).

Art 4.4

Handelsprodukte Albon und Albigès (Befestigung, Zubehör).

Für Bestellungen im Wert von unter 200,00 € ohne MwSt. ohne Preisnachlässe, die in einer Sendung lieferbar sind, wird eine Transportpauschale von 28,00 € ohne MwSt. erhoben.

Für Bestellungen im Wert von 200 bis 450,00€ ohne MwSt. ohne Preisnachlässe, die in einer einzigen Sendung lieferbar sind, wird eine Transportpauschale von 38,00€ ohne MwSt. erhoben.

Für Bestellungen im Wert von über 450,00€ ohne MwSt., die in einer einzigen Sendung lieferbar sind, wird Portofreiheit für Sendungen innerhalb des französischen Festlands gewährt.

Es ist außerdem möglich, Lieferungen direkt an den Privatkunden zu versenden. In diesem Fall kann keine Portofreiheit gewährt werden. Für Lieferungen von Handelsprodukten an Privatkunden wird eine Transportpauschale über 38,00 € ohne MwSt. erhoben.

Art 4.5

Wasseraufbereitungsprodukte, Elektrolysegeräte und No Stress werden von der Gesellschaft A.S. POOL verkauft.

Für Bestellungen von Geräten im Wert von über 450,00 € ohne MwSt., die in einer Sendung lieferbar sind, wird Portofreiheit für Sendungen innerhalb des französischen Festlands gewährt. Für Bestellungen von Geräten im Wert von unter 450,00 € ohne MwSt. und ohne Preisnachlässe wird eine Transportpauschale über 38,00 € ohne MwSt. bzw. 7,00 € ohne MwSt. für den
No Stress erhoben. Für Ersatzteile wird eine Mindest-Transportpauschale von 18,00€ ohne MwSt. erhoben.

Art 4.6

Bei Lieferungen, die eine vorherige Terminvereinbarung erfordern, bei Lieferunmöglichkeit aufgrund einer falschen Adresse oder der Abwesenheit des Käufers zum Zeitpunkt der Lieferung oder einem anderen Grund durch Verschulden des Käufers, behält sich der LIEFERANT das Recht vor, Lagerkosten bzw. Kosten einer erneuten, vom Spediteur berechneten Lieferung
in Rechnung zu stellen.

Art. 5 - Produktretouren

Rücksendungen sind ohne Angabe spezifischer Bedingungen und ohne vorherige schriftliche Genehmigung von NEXTPOOL nicht möglich. Generell fertigt der LIEFERANT die Ausrüstung nach Maß an, sie kann daher weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. Rollladenabdeckungen, Treppen, maßgeschneiderte Elemente) Lattenroste, Spezialteile), Trennwände, Träger und Bänke werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Für die Rücknahme eines Produkts bei Genehmigung des LIEFERANTEN werden Kosten erhoben, die sich aus dem berechneten Warenpreis ohne MwSt. minus 15 % und eventuellen Instandsetzungskosten zusammensetzen. Der Transport des Produkts sowie seine Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.

Reparaturbedürftige Liner und Abdeckungen müssen in sauberem und trockenem Zustand zurückgesendet werden. Andernfalls werden die Reinigungskosten dem Käufer berechnet.

Reklamationen aufgrund von Fehlern oder Mängeln müssen NEXTPOOL spätestens 10 Tage nach Produktabnahme oder nach Beendigung der Montagearbeiten schriftlich zugesandt werden. Diese Rücksendung erfolgt portofrei und innerhalb von höchstens 8 Tagen ab Mangel- oder Fehleranzeige.

Art. 6 - Leistungen

Art. 6.1

Bei jeder Bestellung von Leistungen wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der vor seiner Ausführung vom Käufer akzeptiert werden muss. Fordert der Käufer keinen zusätzlichen Kostenvoranschlag an, werden die Leistungen zu den am Tag der Bestellung geltenden Bedingungen und Preisen des LIEFERANTEN erbracht und berechnet. Die Termine zur Umsetzung dieser Leistungen werden in der vom LIEFERANTEN versandten Bestellbestätigung verzeichnet. Sie sind unverbindlich. Daher kann die Überschreitung der vom LIEFERANTEN angegeben Termine nicht zu einer Änderung des Preises und/oder der Zahlungsbedingungen für die Dienstleistungen führen. Zudem kann der Käufer den LIEFERANTEN nicht haftbar machen, wenn die Verzögerung auf die Nachlässigkeit des Käufers bei der Bereitstellung der für die Erfüllung des LIEFERANTENAUFTRAGS erforderlichen Elemente zurückzuführen ist.

Art. 6.2

Für den Verkauf von vernetzten Produkten wie dem Sterilorxp stellt der LIEFERANT dem Endabnehmer des Produkts Leistungen zur Verfügung, die in den für das Produkt geltenden allgemeinen Nutzungsbedingungen festgelegt sind. Zudem verpflichtet sich Käufer, ihn über alle technischen Voraussetzungen zu informieren, die für den optimalen Betrieb der genannten Leistungen erforderlich sind. Wenn der Käufer die Fernüberwachung des Systems sicherstellt, verpflichtet er sich:

  • die Bestimmungen der geltenden allgemeinen Nutzungsbedingungen zu befolgen, die unter nachstehendem Link abgerufen werden können: https://www2.nextpool.com/CGU-installateur-Sterilor-XP
  • das Sterilorxp-Produkt gemäß den Anweisungen des LIEFERANTEN zu installieren und einzustellen sowie die Verwaltungsrechte an den Endkunden zu übertragen.

Art. 7 - Werksgarantien

Art. 7.1

Die vom LIEFERANTEN hergestellten und vertriebenen Produkte unterliegen einer vertraglichen Garantie, die produktspezifisch ist und nachstehend definiert wird.
Für Produkte, die vom LIEFERANTEN gekauft und weiterverkauft werden, gilt eventuell die Herstellergarantie der Produkte, die der LIEFERANT vertreibt.

Die Garantie deckt Herstellungs- und Produktfehler ab, mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln, die unter den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen gemeldet werden müssen.

Art. 7.2 

Für vom LIEFERANTEN hergestellte und vertriebene Produkte gilt - sofern nachstehend und/oder vertraglich nicht anderes festgelegt - die Garantie nur für Mängel, die während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten ab dem oben genannten Lieferdatum aufgetreten sind. Für die Inanspruchnahme der Garantie muss der Käufer den LIEFERANTEN unverzüglich und schriftlich über die Mängel informieren, die er den Produkten zuschreibt, und alle Belege für das Vorliegen dieser Mängel liefern. Der Käufer muss dem LIEFERANTEN die Mängelfeststellung und -beseitigung ermöglichen.

Art 7.2.1 - Garantie der Liner 75/100 Classic, Celsius und Premium

Ab dem Tag der Lieferung:

Classic:

  • 10 Jahre Garantie auf die Membrane und die Schweißungen (5 Volljahre + 5 degressive Jahre, mit einer Degressivität in Höhe von 20 % pro Jahr).

Celsius:

  • 10 volle Jahre Garantie auf die Membrane und die Schweißungen.
  • 3 Jahre Garantie auf die Formstabilität (bei einer konstanten Wassertemperatur bis zu 33 °C und einem Chlorgehalt unter 2,5 ppm, bei normalen Nutzungsbedingungen).

Premium:

  • 12 volle Jahre Garantie auf die Membrane und die Schweißungen.
  • 4 Jahre Garantie auf die Formstabilität (bei einer konstanten Wassertemperatur bis zu 33 °C und 35 °C Spitzenwert über 24 Stunden sowie einer Chlorierung unter 3 ppm bei normalen Nutzungsbedingungen).

Ein Liner, der den Maßen nicht entspricht, muss unverzüglich vor Wassereinlass und Zuschnitt der Versiegelungsteile an den LIEFERANTEN zurückgeschickt werden. Der Monteur und der Verleger erklären, dass sie die AFNOR-Normen FD T 54-802, NF T 54-803-1, NF T 54-803-2 zur Kenntnis genommen haben.

Art 7.2.2 - Garantie der schwimmenden Sicherheits-Rollladenabdeckungen

Generell deckt unsere Garantie ein (1) Jahr lang sämtliche Fehler oder Mängel bei Montage, Installation und Betrieb gemäß der den Produkten beiliegenden Anleitung. Sollten die bestellten Abdeckelemente für Pools nicht vollständig abdeckend sein (kein Träger, kein Lattenrost, keine Trennwand usw.) muss der Installateur sicherstellen, dass der Einbau der Abdeckung in das Becken sämtliche Anforderungen der Norm NF P 90-308 erfüllt.

Die Garantie deckt sämtliche elektronischen Geräte unter der Bedingung der strengen Einhaltung der Norm C 15.100 ab.

Die Garantie für sämtliche Ersatzteile einschließlich Motor beträgt 1 Jahr.

Abgesehen von der allgemeinen einjährigen Garantie gewährt der LIEFERANT folgende Garantielaufzeiten bei einem vollständig gelieferten Rollladen:

  • Motorisierung IMM’Ax / DIVER / IMM’Box: 4 Jahre.
  • Sonstige Motoren: 3 Jahre.
  • Aufrollmechanik: 3 Jahre Garantie, die die Widerstandsfähigkeit der verwendeten Materialien abdeckt, außer bei Ausschluss des Artikels 8-2.
  • Rollladenlamellen: 3 Jahre Garantie, die die Schwimmfähigkeit, Dichtheit und Gelenke der Lamellen abdeckt, außer bei Ausschluss des Artikels 8-2.
  • Solarpanel: 10 Jahre
  • Akkus: 1 Jahr

Die Garantie Non'Co® gilt je nach Bestellung und gewählten Komponenten für diesen Auftrag. Um diese Garantie für sich geltend machen zu können, muss das Label „Non'Co®“ auf der Rechnung dieses Produkts vermerkt sein. Auf ebendieser Rechnung muss auch die Geltungsdauer der Garantie Non'Co® vermerkt sein. Die Garantie Non'Co® deckt alle Mechanikteile außer Motorisierung und Zubehör ab sowie Korrosionsschäden, die den Betrieb des Geräts beeinträchtigen.

Art 7.2.3 - Spezifische Garantie Sicherheitsrollladen OPEN AERO, IMM’Ax, IMM’Box, DIVER und Banc D.Sign

Auf die LED-Beleuchtung wird für OPEN AERO und D.Sign Bench eine Garantie von 3 Jahren gewährt.

Die kostenlose mobile Anwendung der Rollladenabdeckung-Fernsteuerung erfordert die Annahme der Allgemeinen Nutzungsbedingungen im Menü „Allgemeine Nutzungsbedingungen“ der Anwendung.

Art 7.2.4 - Garantie der Wasseraufbereitungs- und Regulierungsgeräte

Grundsätzlich deckt die Garantie 3 Jahre lang die Geräte STÉRILOR Sel Evo, STÉRILOR Duo Evo, STÉRILOR Cu/Ag, STERILOR XP Sel, STERILOR XP pH, STERILOR XP Redox, STERILOR XP T°C, STERILOR XP Connect, und 2 Jahre lang die Geräte SYSTÈME 7 SEL Evo, Stér-pH, Stér-pH U, Stéredox, Stéredox U, Stéridos und Stérpro ab.

Die Salzelektrolyse-Elektroden und die Behälter verfügen über eine 3-Jahres-Garantie, wenn die Bedingungen in den Produktanleitungen berücksichtigt werden, sowie bei Einsatz
in gemäßigten Klimazonen. Die Sonden haben eine Garantie von 1 Jahr.

Die Cu/Ag-Elektroden werden als Verbrauchsgüter angesehen und besitzen daher keine Garantie.

Für keine Messelektrode gelten Garantieansprüche mehr als zwei (2) Jahre nach dem Herstellungsdatum der Elektrode.

Diese Garantien gelten für normale Nutzungsbedingungen (unter anderem die Einhaltung des Wassergleichgewichts) bei Herstellungsfehlern oder -mängeln und unter der Bedingung, dass die Montage gemäß den Anleitungen und geltenden Normen durchgeführt wurde.

Art 7.2.5 - Garantie der Stangenabdeckungen: EASY-Produktreihe

Generell deckt die Garantie volle 3 Jahre lang sämtliche versteckten Mängel oder Fehler bei Montage, Installation und Betrieb gemäß den Gebrauchsanweisungen ab. Hiervon ausgenommen ist die Abdeckung EASY Light, deren 3-jährige Garantie 33 % Degressivität pro Jahr aufweist.

Das PVC-Gewebe, die Bodenanker, die Befestigungsringe und die Spannschlösser besitzen je 3 Jahre Garantie. Für alle anderen Komponenten (Kurbel, Schutzpuffer, Stopfen, etc.) besteht 1 Jahr Garantie. Die ROLLTROT®-Motorisierung besitzt 1 Jahr Garantie bei normaler Nutzung.

Art 7.2.6 - Garantie der flexiblen Abdeckungen und Filterabdeckungen

Die Garantie deckt sämtliche versteckten Mängel oder Fehler bei Montage, Installation und Betrieb gemäß unseren Gebrauchsanweisungen ab.

Garantie:

  • 1 Jahr für die Abdeckungen Vernosc und ProCover.
  • 2 Jahre für die Abdeckungen Vancouver.
  • 3 Jahre für die Abdeckungen SKIN Cold, SKIN Freeze, SKIN Wood Light, GRILLE Cold, GRILLE Freeze und GRILLE Wood.
  • 5 Jahre für die Abdeckungen SKIN Extrem und GRILLE Extrem.

Art 7.2.7 - Garantie der Luftpolsterabdeckungen

Die Garantie deckt sämtliche Fabrikationsmängel an Material und Schweißnähten ab. Die Formstabilität kann nicht garantiert werden.

Garantie:

  • 1 Jahr für Abdeckungen mit 400 µ vom Typ Eco
  • 2 degressive Jahre (50 % pro Jahr) für Abdeckungen mit 400 µ vom Typ Solo, Duolis und Quatro für Abdeckungen mit 500 µ vom Typ Eco
  • 3 degressive Jahre (33 % pro Jahr) für Abdeckungen mit 500 µ vom Typ Solo, Duolis und Quatro.
  • 3 Jahre (1 volles Jahr und 2 Jahre Degressivität, 50 % pro Jahr) für die Abdeckungen Geobubble™ Blau (außer Typ Eco).
  • 5 degressive Jahre (proportional zur Dauer) für die Abdeckungen OXO vom Typ Solo, Duolis und Quatro.
  • 6 degressive Jahre (proportional zur Dauer) für die Abdeckungen Geobubble™ Sol+Guard und Geobubble™ New EnergyGuard vom Typ Solo, Duolis und Quatro.

Diese Garantie ist nur dann gültig, wenn die Nutzungs- und Lagerungsempfehlungen genau beachtet wurden. Die Luftpolsterfolien müssen mit einer Schutzplane abgedeckt werden, solange sie sich nicht auf dem Wasser befinden.

Art 7.2.8 - Garantie der Aufrollvorrichtungen

Die Garantie deckt 2 Jahre lang die Mechanik und die Materialien unter normalen Nutzungsbedingungen gegen Herstellungsfehler oder -mängel ab, unter der Bedingung, dass die Montage gemäß den Anleitungen und geltenden Normen durchgeführt wurde.

Art 7.2.9 - Garantie der verstärkten Membrane Gril15, Perfect Finish 3000 und Aquasense

Gril15 und Gril15 rutschfest:

Die Dichtheit der Membrane Gril15 verfügt über eine 10-Jahres-Garantie unter der Bedingung, dass die Beckentemperatur konstant unter 32 °C liegt. In Fällen, in denen
die Wassertemperatur mehr als 32 °C beträgt, ohne jedoch 37 °C zu übersteigen, wird die Dichtheit für 5 Jahre garantiert.

Perfect Finish 3000 und Aquasense:

Die Dichtheit der verstärkten Membrane Perfect Finish 3000 und Aquasense ist für 15 Jahre garantiert (10 volle Jahre und 5 Jahre degressiv mit 20 % pro Jahr) unter der Bedingung, dass die Beckentemperatur konstant unter 32 °C liegt. In Fällen, in denen die Wassertemperatur mehr als 32 °C beträgt, ohne jedoch 37 °C zu übersteigen, wird die Dichtheit für 5 Jahre garantiert.

Art 7.2.10 - Garantie des Produkts No Stress

Generell gewährleistet der LIEFERANT eine Händlergarantie, die 1 Jahr lang ab dem Datum der Lieferbereitstellung sämtliche Herstellungsfehler oder -mängel hinsichtlich der Spezifikationen in der Bedienungsanleitung des Produkts abdeckt, unter der Bedingung, dass die Montage und Nutzung gemäß dern Anleitungen und dem Benutzerleitfaden, die dem Produkt beiliegen, bzw. der ständig verfügbaren Download-Version auf der Website piscine-nostress.fr erfolgen.

Die verkauften Produkte können weiche Teile enthalten, damit sich Kinder nicht verletzen können, sie können jedoch durch häufiges Manipulieren verschleißen. Das Produkt kann durch Reibung normale Verschleißerscheinungen aufweisen, und der Käufer kann zu günstigen Preisen spezifische Ersatzteile anfordern, ohne das gesamte Produkt erneut bestellen zu müssen.

 Art. 7.3 Garantieausschlüsse:

Die für jedes Produkt gewährte Garantie gilt in keinem Fall bei Mängeln oder Fehlern aufgrund von:

  • vom Käufer gelieferten Waren,
  • vom Käufer auferlegten Änderungen der Produktspezifikationen,
  • zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt,
  • normalem Verschleiß,
  • Fahrlässigkeit, insbesondere bei der Installation und/oder Lagerung der Produkte,
  • Installation, Aufstellung und/oder Verwendung der Produkte, die nicht mit den in der technischen Dokumentation aufgeführten Nutzungsbedingungen oder Vorschriften des LIEFERANTEN und den geltenden Gepflogenheiten, Gesetzen und Verordnungen übereinstimmen,
  • Reparaturen, Änderungen, Eingriffen oder Änderungen an den Produkten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN,
  • Fehlern bei der Inbetriebnahme der Produkte oder unterlassener Wartung der Produkte,
  • Transportschäden,
  • elektrischen Fehlern,
  • Schäden durch die Reinigung mit anderen als den empfohlenen Produkten,
  • Verschleißerscheinungen durch Scheuern der Randsteine an den Abdeckungen
  • Stichen, Löchern und Rissen
  • Farbbeständigkeit

Es können keine Entschädigungen oder Strafbeträge unter Garantie oder Ausschluss der Garantie eingefordert werden. Insbesondere gelten folgende zusätzliche Ausschlüsse für jedes Produkt:

Art 7.3.1 - Liners 75/100 Classic, Celsius et Premium

Eine Wasseraufbereitung, die nicht den Bestimmungen der D.D.A.S.S. entspricht, macht Garantieansprüche nichtig, insbesondere kupferhaltige Desinfektionsmittel. Die Wasserqualität muss den in der technischen Beschreibung des Liners genannten Nutzungsempfehlungen entsprechen.

Art 7.3.2 - Schwimmende Sicherheitsrollladen

Die Garantie tritt nicht in Kraft bei ins Wasser eingetauchten Motoren, die nicht dafür vorgesehen sind, sowie bei Folgeschäden nach Blitzeinschlägen durch Gewitter.

Die Garantie der Aufrollmechanik gilt nicht für Korrosions- und Zerfallsschäden bestimmter Materialien aufgrund der Nichtbeachtung des physikalisch-chemischen Gleichgewichts
des Wassers, insbesondere bei der Nutzung von Schnellchlorungsbehandlungen oder automatisierten, nicht regulierten und nicht durch den Rollladenbetrieb gesteuerten Behandlungen, die unbemerkt eine zu hohe Dosis Oxidationsmittel produzieren, was generell die Metallkorrosion beschleunigt.

Die Garantie der Rollladenlamellen deckt keine Flecken und Verfärbungen der Lamellen ab. Ebenso von der Garantie ausgenommen ist die Verformung der Lamellen infolge einer Nutzung, die nicht den technischen Empfehlungen des LIEFERANTEN entspricht. Außerdem ausgenommen sind Hagelschäden. Änderungen an den Lamellen - Herausziehen des Stopfens, Zuschneiden, Festkleben des Stopfens - führen zur Aufhebung der Rollladengarantie.

Art 7.3.3 - Wasseraufbereitung

Von der Garantie ausgenommen sind Cu/Ag-Elektroden, da sie als Verbrauchsgüter angesehen werden.

Der Garantieanspruch endet, sobald:

  • das Gerät ohne die ausdrückliche Genehmigung des LIEFERANTEN geöffnet oder verändert wurde,
  • andere Teile als original STÉRILOR-Teile verwendet wurden,
  • die Elektroinstallationen durch Außeneinwirkung beschädigt wurden, etwa durch Überspannung, elektrische Entladung, o.a.

Die Ersatzteile gehören zur Reparatur bzw. zum Kundendienst und stehen nicht unter Garantie.

Art 7.3.4 - Stangenabdeckungen der Reihe EASY, flexible Abdeckungen und Filterabdeckungen, Luftpolsterfolien

Von der Garantie ausgenommen sind Schäden durch ungünstige meteorologische Bedingungen wie starke Winde, starker Regen, Schneefall und Hagel, sowie Abnutzung durch scheuernde, stark hervorstehende und unebene Randsteine bzw. fehlende Fugen.

Art 7.3.5 - Produkt No Stress

Ausgeschlossen von den Garantieleistungen sind sämtliche geöffnete oder beschädigte Produkte, bzw. Produkte, die Wasser in ihrem Inneren aufweisen bzw. aufgewiesen haben.

Art 7.3.6 -  Produkt Sterilor xp

Die Garantie erstreckt sich weder auf die Installation und den Anschluss der mobilen Anwendung, die mit dem Produkt verbunden ist, noch auf alle in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der mobilen Anwendung aufgeführten Ausschlüsse.

Art. 7.5 Ersatzteile

Die unerlässlichen Ersatzteile für den Betrieb der vom LIEFERANTEN hergestellten Produkte bleiben während der Garantiezeit des betreffenden Produkts verfügbar. Bei Produkten, die vom LIEFERANTEN gekauft und weiterverkauft werden, kann der LIEFERANT jedoch nicht für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen garantieren und fordert den Käufer auf, sich auf die Herstellergarantie zu beziehen.

Art. 7.6 Geltungsbereich

IN JEDEM FALL UMFASST DIE GARANTIE DES LIEFERANTEN AUSSCHLIESSLICH DEN ERSATZ BZW. DIE INSTANDSETZUNG DER ALS DEFEKT ERACHTETEN PRODUKTE ABGESEHEN VON ÜBERALTERTER WARE UND SCHLIESST WEITERE VERPFLICHTUNGEN AUS.

So werden, als Beispiel und ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Ausgaben wie Arbeits- und Fahrtkosten, Wasserversorgung, Aufbereitungsmittel, Wassererhitzung, Personenschäden
usw. nicht im Rahmen der Garantie übernommen.

Art. 7.7 Aufhebung

Falls die Zahlungen des Käufers nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen, wird unsere Garantie bis zur Zahlung der ausstehenden Beträge aufgehoben, ohne dass diese Aufhebung die Garantielaufzeit ab dem Datum des Versandes oder der Bereitstellung verlängert.

Art. 8 - Haftung

Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dem LIEFERANTEN seinen Bedarf mitzuteilen und sicherzustellen, dass die vereinbarten Produktmerkmale in jeder Hinsicht seinen Erwartungen entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Käufer mit von ihm erworbenen Produkten vertraut ist, und er bestätigt, dass er sich die Informationen über die bestellten Produkte beschaffen konnte und sie verstanden hat. Der Käufer entscheidet allein über den Bestimmungsort und die Verwendung der Produkte. Die Anfragen zur Änderung der Spezifikationen
in Bezug auf das Angebot des LIEFERANTEN erfolgt unter der alleinigen und ausschließlichen Verantwortung des Käufers.

Der LIEFERANT kann unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer haftbar gemacht werden, wenn die gelieferten Produkte der Bestellung entsprechen. Die Übereinstimmung mit der Bestellung ist anhand des Vertrages zu beurteilen. Der Käufer ist auch für die fachgemäße Installation und Inbetriebnahme der Produkte nach den Normen, Regeln und Sicherheitsvorschriften des Bestimmungslandes verantwortlich. Die Haftung für Maßabnahmen und Montagearbeiten liegt bei denjenigen Dritten, die sie durchgeführt haben.

Der LIEFERANT übernimmt keine anderen als die oben genannten Gewährleistungsverpflichtungen. Insbesondere garantiert der LIEFERANT niemals die Leistung oder die Anpassung der Produkte an einen Verwendungszweck, wenn dieser nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt wurde. Bei Zweifeln über die Auslegung einer Klausel oder wenn der genaue Umfang der Verpflichtungen des LIEFERANTEN nicht festgelegt ist, erkennt der Käufer an, dass die Verpflichtungen des LIEFERANTEN als Handlungspflichten zu verstehen sind.

Der LIEFERANT kann einen Haftungsanspruch stets dadurch vermeiden, dass er das Produkt konform macht oder ein nicht konformes Produkt austauscht.

DIE HAFTUNG DES LIEFERANTEN FÜR JEGLICHE FORDERUNG, HAFTUNG ODER KOSTEN, GLEICH WELCHER ART, IST AUF DEN PREIS VOR STEUERN DER UMSTRITTENEN PRODUKTE BESCHRÄNKT.

Indirekte, vom Käufer erlittene Schäden wie insbesondere Umsatzverluste, Betriebsausfall, geschäftliche Schäden, Gewinnausfälle bzw. jegliche andere von Dritten an den Käufer gestellte Forderung sind von jeglicher Entschädigungsforderung ausgeschlossen.

Die Anfechtung der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des LIEFERANTEN durch den Käufer muss in einem Einschreiben mit Rückschein begründet und spätestens innerhalb eines Jahres nach der behaupteten Nichterfüllung zugestellt werden. Andernfalls verzichtet der Käufer darauf, die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des LIEFERANTEN anzufechten.

Die Parteien erkennen an, dass die Bestimmungen der vorliegenden Klausel für den beidseitigen Willen zum Abschlusses des Vertrags entscheidend sind, und dass der vereinbarte Preis die Risikoverteilung auf die Parteien und die sich daraus ergebende Haftbegrenzung widerspiegelt.

Art. 9 - Empfehlungen - Technischer Support

Kostenlos geleistete Empfehlungen bzw. technische Support-Leistungen, ausgenommen sind Dienstleistungen und/ oder Garantieleistungen, dienen lediglich zu Informationszwecken und unterliegen in keinem Fall unserer Haftung.

Damit Garantieanspruch für die Produkte besteht, kann einer unserer Techniker unter folgenden kumulativen Bedingungen am Standort eingesetzt werden:

  • Diesem Arbeitseinsatz geht zwingend eine gemeinsame Diagnose mit dem technischen Telefon-Support des Verkäufers voraus.
  • Der Einsatz erfolgt auf Anfrage des Käufers und muss durch die Bestellung eines Arbeitseinsatzes vor Ort schriftlich bestätigt werden.
  • Dieser Einsatz kann berechnet werden (Fahrt-, Ersatzteil- und Arbeitskosten), falls die Haftung für die Fehlfunktion nicht bei uns liegt.
  • Der Einsatz erfolgt immer im Beisein des Käufers, der im Vorfeld für einen freien Zugang zum Grundstück seines Kunden sowie für dessen Zustimmung zur Fehlerdiagnose und ihrer Behebung zu sorgen hat.

Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage oder technische Leistungen vor Ort unterliegen einer vorherigen Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Arbeiten, die auf einfache Anfrage erhältlich sind.

Art. 10 - Hinweise

Wir behalten uns das Recht vor, die technische Entwicklung unserer Fertigungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern, um eine konstante Optimierung bzw. die Einhaltung der Gesetzgebung zu gewährleisten. Die Fotografien in vorliegendem Katalog sind lediglich Vorschläge und vertraglich nicht bindend. Die vollständige oder partielle Vervielfältigung der in diesem Katalog veröffentlichten Seiten anhand von verschiedenen Verfahren ist ohne unsere Genehmigung widerrechtlich und stellt eine Fälschung dar. Die Verwendung der Fotografien unserer Kataloge ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung möglich.

Art. 11 - Gefahren- und Eigentumsübergang

Der Übergang der mit den Produkten verbundenen Gefahren erfolgt gemäß dem geltenden Incoterm.

Der LIEFERANT bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Preises Eigentümer der genannten Produkte.

Art. 12 - Geistiges Eigentum

Sofern nicht anders ausdrücklich im Vertrag vereinbart, führt dieser zu keiner wie auch immer gearteten Abtretung der geistigen Eigentumsrechte bezüglich der Produkte, Marken, Logos, Datenbanken, Texte, Grafiken, Bilder, Audiodateien, Videos und aller anderen durch geistige Eigentumsrechte geschützten Elemente, die auf den vom LIEFERANTEN zur Verfügung gestellten mobilen Anwendungen usw. erscheinen, an den Käufer. Der LIEFERANT bleibt der Inhaber der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte. Ebenso bleiben alle Pläne, Unterlagen und technischen Daten, Notizen, Muster oder sonstige Dokumente, die dem Käufer im Rahmen der Vertragserfüllung vom LIEFERANTEN übergeben werden, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte ausschließliches Eigentum des LIEFERANTEN.

Keine der Bestimmungen dieses Vertrags kann als Abtretung, Übertragung, Verkauf, Konzession, Lizenz, Darlehen, Vermietung oder Betriebsgenehmigung ausgelegt werden,
die der LIEFERANT dem Käufer in Bezug auf die genannten geistigen Eigentumsrechte direkt oder indirekt gewährt. Daher erwirbt der Besteller durch die Zahlung des vereinbarten P
reises lediglich ein Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen, die durch die geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN geschützt sind. Für jede andere Nutzung muss sich der Käufer mit dem LIEFERANTEN in Verbindung setzen, um die - insbesondere finanziellen - Bedingungen festzulegen.

Der Abnehmer verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt oder durch mit ihm verbundene Dritte, die geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN zu verletzen.

Der Käufer garantiert, dass alle Elemente, die dem LIEFERANTEN gegebenenfalls im Rahmen der Realisierung der Produkte übergeben werden, nicht die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Er stellt den LIEFERANTEN von alle Folgen jeglicher Art (einschließlich Prozesskosten, Anwaltsgebühren, Schadensersatz und Entschädigungen usw.) frei für den Fall, dass der LIEFERANT von einem Dritten haftbar gemacht wird. Der Käufer ermächtigt den LIEFERANTEN, seinen Namen und sein Logo als Referenz zu verwenden.

Art. 13 - Höhere Gewalt

Die Fälle höherer Gewalt setzen gemäß Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches die Verpflichtungen der Parteien aus. Beim Auftreten solcher Ereignisse werden sich die Parteien nach Treu und Glauben bemühen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung des Vertrages fortzusetzen. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage, kann der Vertrag von einer der Parteien gekündigt werden, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Entschädigung hat. Als Fälle höherer Gewalt gelten ausdrücklich: Aussperrung, Ausgangssperre, Streik, Epidemie, Embargo, Unfall, Maschinen- oder Werkzeugbruch, übermäßige Hitze, Feuchtigkeit oder Kälte, ungewöhnlich schlechtes Wetter, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Transportunterbrechung oder Verspätung, Versorgungsengpässe oder Rohstoffmangel oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des LIEFERANTEN liegen und insbesondere zu völliger oder teilweiser Arbeitslosigkeit beim LIEFERANTEN, seinen Lieferanten oder Subunternehmern führen oder die Produktion unmöglich oder ruinös machen, völlige oder teilweise Blockierung von Kommunikationsmitteln inklusive Netzwerke.

Art. 14 - Kündigung

Der LIEFERANT ist von Rechts wegen berechtigt, den Vertrag bei vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere seiner Zahlungs- und Vertraulichkeitsverpflichtung, der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN und generell der Nichterfüllung des Vertrags, dreißig (30) Tage nach einer förmlichen, erfolglos gebliebenen Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen. Die Aufforderung muss die Erklärung des LIEFERANTEN über seine Absicht enthalten, von dieser Klausel Gebrauch zu machen, unbeschadet des Ersatzes aller direkten und indirekten Schäden, die durch diese Kündigung verursacht werden können. Wenn es der säumigen Partei aufgrund
der Art der nicht erfüllten Verpflichtung nicht möglich ist, das Versäumnis nachzuholen, kann der Vertrag von den Parteien von Rechts wegen ohne Vorankündigung gekündigt werden
und der Vertrag endet mit dem Erhalt des Kündigungsschreibens. Der LIEFERANT schuldet dem Kunden keinen Schadensersatz.

Art. 15 - Verpflichtungen des Käufers

Da der LIEFERANT allen Endkunden die Sichtbarkeit des Käufers bietet und sich verpflichtet, den Käufer auf seiner Website vorzustellen, erkennt der Käufer an, dass der Fortbestand der Partnerschaft zwischen den Parteien insbesondere von der Gewissenhaftigkeit des Käufers in seiner Korrespondenz und seinen Beziehungen mit den Endkunden abhängt. Folglich verpflichtet sich der Käufer, (i) auf jede Anfrage von Endkunden schnellstmöglich zu reagieren, (ii) Leistungen zu erbringen, die der Qualität der Produkte und dem Markenimage
des LIEFERANTEN entsprechen, (iii) die mit dem Endkunden festgelegten vertraglichen Fristen einzuhalten.

Der Käufer allein schließt mit dem Endkunden einen Vertrag ab und übernimmt daher die volle Verantwortung für die an den Endkunden verkauften Produkte und Dienstleistungen. Er stellt daher den LIEFERANTEN von allen schädlichen Folgen frei, die dem LIEFERANTEN aus der Verletzung einer von ihm gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtung entstehen können. Zudem kann die Haftung des LIEFERANTEN nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Endkunde, der sich an den LIEFERANTEN über die Website des LIEFERANTEN gewandt hat, die Produkte und/oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise bezahlt hat.

Art. 16 - Personenbezogene Daten

Im Rahmen der Vertragserfüllung ist jede Partei in ihrer Eigenschaft als Datenverantwortlicher verpflichtet, personenbezogene Daten zu verarbeiten, insbesondere (i) die der Mitarbeiter der anderen Partei (Führungskräfte, Angestellte, Praktikanten, Zeitarbeitskräfte und sonstige) zum Zweck der Auftragsverwaltung, Lieferungen, Rechnungsstellung und Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien; (ii) die von den Verbrauchern, insbesondere für das Kundenmanagement, für den Kundendienst oder für Produktrückrufe.
Der LIEFERANT kann mit vorheriger Zustimmung der genannten Verbraucher dazu veranlasst werden, dem Kunden ihre personenbezogenen Daten mitzuteilen, damit er mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie bezüglich der Produkte bestmöglich beraten kann.
In Anbetracht des auf diese Weise erfolgten, eigenständigen Verarbeitungsverfahrens der Vertragsparteien ist jede Vertragspartei als für die Verarbeitung Verantwortlicher der von ihr in diesem Zusammenhang durchgeführten Verarbeitung anzusehen.

Unabhängig vom Kontext, in welchem sie personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichten sich die Parteien, die ihnen als für die Datenverarbeitung Verantwortliche obliegenden Pflichten zu erfüllen und generell die für personenbezogene Daten geltenden Vorschriften einzuhalten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren diesbezüglichen Informationspflichten nachzukommen und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Jeder, dessen Daten verarbeitet wurden, hat somit das Recht, Zugang zu seinen personenbezogenen Daten und ihre Berichtigung, Löschung oder eine Einschränkung zu verlangen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen, die Übertragbarkeit seiner Daten zu fordern oder eine Beschwerde bei der CNIL einzureichen oder postmortale Richtlinien festzulegen, indem er sich an die zuständige Abteilung der Partei, welche die Verarbeitung vornimmt, unter folgender Adresse wendet: contactrgpd@nextpool.com.


Die für die von ihnen durchgeführten Verarbeitungen verantwortlichen Parteien sind sich einig, dass jede Partei die volle Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über personenbezogene Daten trägt und die andere Partei gegen alle schädlichen Folgen absichert, die sich aus der Nichteinhaltung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ergeben.

Art. 17 - Allgemeine Bestimmungen

Falls eine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags für ungültig erklärt wird, führt dies nicht zur Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie behalten ihre Gültigkeit für die Parteien.

Die Tatsache, dass der LIEFERANT zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch macht, kann nicht als Verzicht seinerseits auf das Recht ausgelegt werden, diese später in Anspruch zu nehmen, insbesondere einen Zahlungsverzug zu mahnen.

Bei Streitigkeiten vereinbaren die Parteien, elektronische Schreiben als Originalschriftstücke und als vollständigen Beweis zu betrachten, und verzichten auf das Recht, dieses Beweismittel anzufechten, mit Ausnahme der Bezweiflung seiner Authentizität.

 Article 18 - Geltendes Recht - Zuständige Gerichtsbarkeit

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer unterliegen französischem Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Streitfälle aller Art oder Beanstandungen des Zustandekommens bzw. der Ausführung des Vertrags ist ausschließlich das Handelsgericht am Firmensitz des LIEFERANTEN zuständig, ungeachtet gegenteiliger Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. seiner Geschäftsunterlagen.